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   BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73   

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https://dejure.org/1976,322
BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73 (https://dejure.org/1976,322)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1976 - VIII R 97/73 (https://dejure.org/1976,322)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1976 - VIII R 97/73 (https://dejure.org/1976,322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht durch schuldrechtlichen Vertrag - Grundstückseigentümer - Einhaltung des Abstandes - Abstandsflächen - Grundstücksgrenze - Errichtung eines Gebäudes - Versteuerung des Entgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entgelt für Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück nach § 22 Ziff. 3 EStG steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 180
  • NJW 1977, 271
  • DB 1977, 147
  • BStBl II 1977, 26
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.08.1976 - VIII R 117/75

    Abfindungen für Wohnwertminderungen sind grundsätzlich keine sonstigen Einkünfte

    Auszug aus BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff der Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ein Tun, Unterlassen und Dulden umfaßt, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, soweit es sich nicht um einen in der - grundsätzlich nicht steuerbaren - Vermögenssphäre liegenden Vorgang handelt (vgl. zuletzt Urteil des BFH vom 5. August 1976 VIII R 117/75, BStBl II 1977, 27).

    Er erstreckt sich vielmehr auf andere, einem Veräußerungsvorgang gleichzustellende Vermögensumschichtungen (vgl. im einzelnen BFH-Urteil VIII R 117/75).

    Das Entgelt für eine in der Überlassung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens bestehende Leistung unterliegt dann nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn es nach dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen im Einzelfall dem Normalbild des Ausgleichs für eine Minderung des eingesetzten Vermögens in seiner Substanz entspricht (vgl. BFH-Urteil VIII R 117/75).

  • BFH, 26.08.1975 - VIII R 167/71

    Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Entgelts für die Übernahme einer Baulast

    Auszug aus BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73
    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kann die Abfindung also nicht anders beurteilt werden als das für den Verzicht auf die bestimmte Nutzung eines Grundstücks (BFH-Urteil vom 9. April 1965 VI 82/63 U, BFHE 82, 319, BStBl III 1965, 361) oder das für die Bestellung einer Baulast gewährte Entgelt (BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62).
  • BFH, 09.04.1965 - VI 82/63 U

    Entgelt für die Übernahme der Verpflichtung zur Verpachtung als Einnahme im Sinne

    Auszug aus BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73
    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kann die Abfindung also nicht anders beurteilt werden als das für den Verzicht auf die bestimmte Nutzung eines Grundstücks (BFH-Urteil vom 9. April 1965 VI 82/63 U, BFHE 82, 319, BStBl III 1965, 361) oder das für die Bestellung einer Baulast gewährte Entgelt (BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1991 - 12 K 195/87

    Qualifizierung der Entgelte für die Gestattung einer Grenzbebauung als

    In der Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, nach dem Urteil des BFH vom 5. August 1976 VIII R 97/73 (BStBl II 1977, 26 [BFH 05.08.1976 - VIII R 97/73] ) und dem Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 19. Februar 1981 II 128/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1981, 456) stelle der Verzicht auf die Einhaltung des Grenzabstandes bei der Bebauung eines Nachbargrundstücks eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar.

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium dafür, ob das Entgelt als Ausgleich für den endgültigen Verlust eines Wirtschaftsguts, also einer Sache, eines Rechts oder eines wirtschaftlichen Wertes jeder Art (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1978 VIII R 72/76 , BStBl II 1979, 298), in seiner Substanz oder ob es für den Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit gezahlt wird, ist, ob der Vermögenswert, aus dem die Nutzungen fließen, in seiner Substanz erhalten bleibt (Urteil des BFH vom 5. August 1976 VIII R 97/73 , a.a.O. und Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 22 Anm. 32 a).

    So wurden vom BFH der entgeltliche Verzicht auf Abwehransprüche gegen den Bau und Betrieb eines Kernkraftwerks ( BFH-Urteil vom 12. November 1985 IX R 183/84 , BStBl II 1986, 890), die Gestattung des Baus eines Hochhauses auf dem Nachbargrundstück unter Verzicht auf öffentlich-rechtliche, nachbarschützende Vorschriften ( BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 83/79 , BStBl II 1983, 404) und nicht zuletzt auch der Verzicht auf die Einhaltung des baurechtlich vorgeschriebenen Grenzabstands ( BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73 , a.a.O.) nicht den veräußerungsähnlichen Vorgängen zugerechnet.

    Da durch den schuldrechtlichen Verzicht auf Ausübung dieser öffentlich-rechtlichen Rechtsposition gegenüber dem Nachbarn diese weder übertragen noch aufgegeben wird, ist eine hierfür erhaltene Abfindungszahlung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung daher ebenso zu beurteilen als das für den Verzicht auf die bestimmte Nutzung eines Grundstücks oder das für die Bestellung einer Baulast gewährte, nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtige Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73 , a.a.O.).

  • BFH, 02.03.2004 - IX R 43/03

    Vermietungseinkünfte auch bei Grundstücksinanspruchnahme

    Danach führt die unmittelbare Inanspruchnahme des Grundstücks gegen Entgelt --wie sie hier gegeben ist-- zu einer mit der Vermietung vergleichbaren Nutzungsüberlassung, die sich mit dieser besonderen Qualität von einem Verhalten unterscheidet, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt lediglich darin liegt, einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks hinzunehmen und das als bloßes "Dulden" gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung unterliegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 22. August 2003 IX B 85/03, BFH/NV 2004, 41, m.w.N.; BFH-Urteile vom 26. Oktober 1982 VIII R 83/79, BFHE 138, 177, BStBl II 1983, 404; vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26; vgl. zur Problematik auch Trzaskalik, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr. B 56 ff.).
  • BFH, 10.08.1994 - X R 42/91

    Entgeltliche Bestellung eines Vorkaufsrechts als steuerbare Leistung nach § 22

    Aus denselben Gründen wurden auch der entgeltliche Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks (BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26; FG des Saarlandes, Urteil vom 19. Februar 1981 II 128/78, EFG 1981, 456), der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 109/82, nicht veröffentlicht - n. v. -) und der Verzicht auf den Widerspruch gegen Immissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 162/74, n. v.), als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar beurteilt.
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 36/07

    Entgeltliche Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück steuerbar

    So hat die Rechtsprechung den entgeltlichen Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks (BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26), den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 109/82, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris-Dokument STRE845025960) oder den Verzicht auf den Widerspruch gegen Immissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 162/74, n.v.) als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung beurteilt und dabei die Wertminderung des Grundstücks als Bemessungsgrundlage für den Wert der Leistung angesehen (vgl. eingehend BFH-Urteil vom 10. August 1994 X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57; so auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 22 Rz 150, Stichwort: Verzicht; Blümich/Stuhrmann, § 22 EStG Rz 182, Stichwort: Grundstücksgeschäfte; kritisch dazu Leisner-Egensperger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rz D 160; Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG Rz 394).
  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 2 K 4816/98

    Private Grundstücksveräußerung; Entgeltanteil; Sonstige Leistung;

    Bei der im Streitfall gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ( vgl. BFH, Urteil vom 5.8.1976 - VIII R 97/73 - BStBl II 1977, 26 -27- ) hat die Zahlung der X an den Kläger einmal den Zweck verfolgt, einen Ausgleich für die Veräußerung der Grundstückssubstanz zu gewähren.

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000 - IX R 96/97 - a.a.O.; Urteil vom 05.08.1976 - VIII R 97/73 - BStBl II 1977, 26 [27] ).

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

    Allerdings hat die Rechtsprechung Entgelte für wertmindernde Einschränkungen der Rechte des Grundstückseigentümers unter gewissen Voraussetzungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfaßt (BFH-Urteile vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26 betreffend Verzicht auf Einhaltung des vorgeschriebenen Grundstücksabstands; vom 26. Oktober 1982 VIII R 83/79, BFHE 138, 177, BStBl II 1983, 404 betreffend Gestattung eines Hochbaues auf dem Nachbargrundstück).
  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

    In diesem Sinne wurde auch der entgeltliche Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks behandelt (BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26).
  • BFH, 22.08.2003 - IX B 85/03

    Sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG; Zustimmung zu einer baurechtswidrigen

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 183/84

    Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für Rücknahme des Widerspruchs

  • BFH, 10.12.1985 - IX R 67/81

    Vergütung für die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts gehört zu den

  • FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03

    Qualifizierung des Mehrbetrags aus der Rückzahlung einer stillen Einlage als

  • FG Münster, 10.04.2003 - 8 K 1220/99

    Sonstige Einkünfte: Abfindung für den Verzicht auf Nachbarrechte

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2118/20

    Keine sonstigen Einkünfte bei Entschädigungszahlungen für Wertminderung eines

  • FG Baden-Württemberg, 08.10.1997 - 2 K 173/95

    Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts als Sachbezug; Duldung eines

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